Wahlberechtigung

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Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Österreicher:innen sowie Bürger:innen der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger), die zum Stichtag, dem 30. Dezember 2024, in Lustenau ihren Hauptwohnsitz hatten. Wer am Stichtag nicht in Lustenau wohnhaft war, ist im Wahlverzeichnis seiner damaligen Wohnsitzgemeinde eingetragen und muss dort seine Stimme abgeben oder die Wahlkarte beantragen.

Wahlberechtigt ist außerdem, wer spätestens am Wahltag, den 16. März 2025 das 16. Lebensjahr vollendet.

AuslandsvorarlbergerInnen und AuslandsösterreicherInnen sind zur Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl nicht wahlberechtigt.

Keine Wahlpflicht

Für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2025 besteht keine Wahlpflicht.

Wahlen sind die ursprünglichste Art der Beteiligung der Bevölkerung am politischen Geschehen. Die Bürgerinnen und Bürger bestimmen die Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung aber auch wer in den kommenden fünf Jahren Bürgermeisterin oder Bürgermeister sein wird. Ihre Stimme ist daher wichtig.