Baugrundlagenbestimmung

Baugrundlagenbestimmung

Bevor ein Bauantrag für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden gestellt wird, muss gemäß Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau vom 10.4.2014 die Bestimmung der Baugrundlagen beantragt werden. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig sind bzw. gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung auch Sanierungen, kleinere Neu- Um- und Zubauten im Ausmaß von bis zu 90 m² sowie die Errichtung von Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden, sofern sich die Verwendung des Gebäudes dadurch nicht wesentlich ändert.

Bei der Bestimmung der Baugrundlagen können unter anderem die Baulinie, Baugrenze, die Höhenlagen, die Dachform, die Firstrichtung für geneigte Dächer, die Höhe sowie das Maß der baulichen Nutzung sowie die Mindestzahl der Stellplätze festgelegt werden. Dadurch kann kostenintensiven Fehlplanungen entgegengewirkt werden.

Was brauche ich

Der Antragsteller muss neben dem Antrag einen Nachweis des Eigentums oder Baurechts erbringen bzw. die Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten, falls er nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist. Weiters wird ein Plan über die Lage und die Höhenverhältnisse des Baugrundstückes in zweifacher Ausfertigung benötigt. Als Grundlage für die Planerstellung kann im Bauamt einen Katasterplan bezogen werden.

Was kostet es

  1. Antrag: 14,30 Euro
  2. Verwaltungsabgabe: 29,00 Euro (Stand 01.01.2020)
Sabine Schwärzler-Stari
T +43 5577 8181-5505 E-Mail senden

Bauamt
Rathausstraße 1