Neu: Zweitwohnungsabgabe
Aufgrund der Ermächtigung im Zweitwohnungsabgabegesetz des Landes hat die Gemeindevertretung am 27. Juni 2024 die Einhebung der Zweitwohnungsabgabe verordnet.
Welche Objekte sind abgabepflichtig?
Von Gesetz und Verordnung erfasst sind Wohnungen, für die weniger als ein halbes Jahr (26 Wochen) ein Hauptwohnsitz gemeldet ist und die nicht unter eine der im Gesetz genannten Ausnahmen fallen.
Welche Ausnahmen gelten?
§ 2 Abs. 4 Zweitwohnungsabgabengesetz legt 15 Ausnahmen von der Abgabenpflicht fest. Die wichtigsten betreffen Wohnungen, die
- der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder Privatzimmervermietung dienen.
- als Arbeitsstätten (zB Arztpraxis, Massagepraxis) genützt werden.
- als Unterkunft bei Schulbesuch dienen.
- aufgrund der Betreuung des Wohnungsinhabers in einer stationären Einrichtung nicht mehr als dessen Hauptwohnsitz verwendet werden.
- für Pflege und Betreuung von Menschen verwendet werden.
- den Anforderungen barrierefreier Wohnungen entsprechen und den Eigentümern als Altersvorsorge dienen.
- sich in Häusern mit zwei Wohneinheiten befinden, wenn der Eigentümer in der anderen Wohnung lebt.
- über „Sicher vermieten“ angeboten werden. Das gilt auch, wenn die Anmeldung jetzt noch erfolgt.
- aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht benützbar sind und deren Instandsetzung unwirtschaftlich wäre.
Wie hoch ist die Abgabe und wie wird sie berechnet?
In Lustenau beträgt sie für das Jahr 2024 8,91 €/m² der Geschoßfläche, höchstens jedoch 1.335,78 € je Wohnung. Die Abgabe muss selbst berechnet und abgeführt werden. Das entsprechende Formular ist ab Jänner 2025 auf www.lustenau.at/digitales-amt und gedruckt in der Abgabenabteilung des Rathauses verfügbar.