Finanzielle Unterstützung in der Betreuung und Pflege

Die Betreuung und Pflege älterer Menschen ist nicht nur eine physische und psychische Belastung, sondern bedeutet für die Familien auch einen großen finanziellen Aufwand. Wir informieren Sie gerne über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Betrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen und dient dem Ziel, Pflegebedürftigen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.  > Höhe des Pflegegeldes

Zuschuss zum Pflegegeld bei ambulanter Pflege
Das Land Vorarlberg kann einen Zuschuss in Höhe von 200,-- Euro monatlich gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 5, 6 oder 7. Überwiegende Pflege zu Hause durch Verwandte oder Nachbarn. Wohnsitz in Vorarlberg. Kein Anspruch besteht bei Unterbringung in einem Pflegeheim oder bei Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. > Information und Antragsformular des Landes zum Zuschusses bei häuslicher Betreuung und Pflege

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Bundesförderung durch das Sozialministeriumsservice
Für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumsservice müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden wie z.B. die vorgegebene Einkommensgrenze, eine Aufnahme der Betreuungsperson in den Haushalt, die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit, Bezug eines Bundespflegegeldes zumindest der Stufe 5. Bei Pflegestufe 3 und 4 ist ein Nachweis über die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung beizulegen. > Informationen und Antragsformulare des Sozialministeriumsservice

Zusätzliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Land
Das Land Vorarlberg gewährt ab 1.1.2019 eine zusätzliche Förderung zur 24-Stunden-Betreuung für Menschen mit Pflegegeld ab der Stufe 4, unter gewissen Voraussetzungen auch bei Pflegegeldstufe 3. Die Förderung ist abhängig vom Einkommen und kann nur bezogen werden, wenn auch eine Bundesförderung bezogen wird. > Informationen und Antragsformulare des Landes

Befreiung von der Rezeptgebühr

Bestimmte Personen sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit, z.B. Bezieher:innen einer Pension mit Ausgleichszulage.

Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter einem bestimmten Richtwert, so kann ein Antrag auf Rezeptbebührenbefreiung bei der österreichischen Gesundheitskasse (oder bei der entsprechenden Sozialversicherung) gestellt werden. > Information und Antrag österreichische Gesundheitskasse

Unterstützung pflegender Angehöriger

Unter gewissen Voraussetzungen bietet das Sozialministeriumservice eine finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige an, um sich bei Abwesenheit (z.B. Krankheit, Urlaub) von einer Ersatzpflege vertreten zu lassen.

Angehörigenbonus

2023 wurde die Einführung des Angehörigenbonus für Personen beschlossen, die eine nahe Angehörige / einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag wird gestellt beim Entscheidungsträger, der für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständig ist (zum Beispiel PVA oder SVS).

Krankenversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die mit dem zu Pflegenden verwandt oder verschwägert sind oder mindestens 10 Monate im selben Haushalt leben, können in der Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Voraussetzungen hierfür sind: Der pflegebedürftige Mensch bezieht mindestens das Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3, die Betreuung erfolgt in häuslicher Pflege und die Arbeitskraft des Angehörigen wird überwiegend für die Betreuung und Pflege beansprucht. Auskünfte erteilt die jeweilige Krankenkasse.

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Bundespflegegeld in Höhe der Pflegestufe 3 pflegen, können sich unter gewissen Voraussetzungen in der Pensionsversicherung kostenlos weiter- oder selbstversichern, wenn die Pflege ihre Arbeitskraft erheblich oder gänzlich beansprucht. Anträge sind bei dem Versicherungsträger zu stellen, bei dem zuletzt Versicherungszeiten erworben wurden. Sind noch keine Versicherungszeiten vorhanden, ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.

Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Mit dem Arbeitgeber kann unter gewissen Voraussetzungen eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für die Dauer von 1 bis 3 Monaten zur Pflege von nahen Angehörigen vereinbart werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf 4 Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Über die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice. Auch beschäftigungslose Personen, die Leistungen vom AMS beziehen, können unter Umständen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.

Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit

Zur Begleitung sterbender Angehöriger besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu ändern oder sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis karenzieren zu lassen. Über die Gewährung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice, es kann gleichzeitig ein Antrag auf Leistung aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gestellt werden. Auch beschäftigungslose Personen, die Leistungen vom AMS beziehen, können unter Umständen eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.

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