News Impfpflicht seit 5. Februar in Kraft 10. Februar 2022

COVID-19-Impfung_Sozialdienste ©Miro Kuzmanovic (11)

Die Impfpflicht gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz in Österreich haben. Ausgenommen sind Schwangere, Genesene (für 180 Tage ab dem positiven Test) und Personen, die nicht ohne Gefahr für die Gesundheit geimpft werden können oder keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben. Diese Ausnahmegründe muss ein Amts- oder Epidemiearzt bestätigen. Sie gelten jeweils bis zum Folgemonat nach dem Wegfall des Grundes. Vollendet eine Person das 18. Lebensjahr, so tritt die Impfpflicht nach Ablauf des Folgemonats ein.

Erfüllung der Impfpflicht

Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März einen gültigen Impfstatus vorweisen kann. Dieser erfordert drei oder – bei späterer Erstimpfung, die bis dahin vorgesehenen – Impfungen.

In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Ab dem 15. März wird die Impfpflicht stichprobenartig, etwa bei Verkehrskontrollen, kontrolliert. Ab einem eigens verordneten Impfstichtag wird die Einhaltung der Impfpflicht per Datenabgleich ermittelt und die Nichteinhaltung durch die BH geahndet.