News Schutzmasken in vielen Bereichen verpflichtend 14. April 2020

Maskenproduktion_Sabi Stimpfl ©Marcel Hagen (1)

Das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist seit Dienstag, den 14. April in öffentlichen Verkehrsmitteln und allen offenen Geschäften verpflichtend. Überall, wo es zum Kontakt zwischen Menschen kommt, können die Masken eine Übertragung des Virus über die Luft erschweren. Die zusätzliche Maßnahme ist jedoch kein Ersatz für das Abstand halten.

Es geht bei der Maßnahme darum, die Ausbreitung des Coronavirus noch stärker zu reduzieren. Seit Dienstag, den 14. April, müssen Masken beim Einkaufen verpflichtend getragen werden. Ebenso ist bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine generelle Maskentragepflicht in Kraft. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr.

Zusätzliche Maßnahme kein Ersatz fürs Abstand halten

Den Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen in Bus und Bahn gilt es, weiter einzuhalten.

Ausgangsbeschränkungen verlängert

Die Ausgangsbeschränkungen bleiben bis Ende April verlängert. Das heißt, es gibt nur die bekannten vier Gründe, das Haus zu verlassen: unaufschiebbare berufliche Tätigkeiten, dringende Besorgungen, Hilfe für Mitmenschen und Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern. Bus und Bahn dürfen daher weiterhin nur zum Zweck der An- und Abreise zum Arbeitsplatz, zum Einkaufen oder zum Besuch einer Ärztin bzw. eines Arztes verwendet werden sowie, um anderen Menschen zu helfen.

Teilweise Maskenpflicht im PKW

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in Taxis. So kann ein Transport nur in Anspruch genommen werden, wenn Mund und Nase entsprechend geschützt sind und ein Meter Abstand zwischen Fahrer und Fahrgast besteht. Hinzu kommt weiters eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und einem Meter Abstand zulässig.

Teilweise Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn – sofern die Schutzmasken nicht (wie im Handel) ohnehin vorgeschrieben sind.